Mit dem Kindschaftsrechtreformgesetz traten am 1. Juli 1998 weitreichende Änderungen u.a. im BGB und SGB VIII in Kraft, die sowohl ehelichen, als auch Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ein eigenständiges Umgangsrecht, sowie eigene Ansprüche auf Beratung und Unterstützung durch öffentlichen Trägern und freien Trägern der Jugendhilfe einzuräumen.
Einsatzmöglichkeiten
Begleiteter Umgang kann sinnvoll sein, wenn
- die Kontaktanbahnung moderiert werden muss
- die Übergabe des Kindes vom Sorgeberechtigten/-verpflichteten zu übernehmen und zu begleiten ist
- zum Schutz des Kindes vor körperlicher oder seelischer Gefährdung
- die Gefahr der Kindesentführung besteht
- eine Rückführung des Kindes aus einer Pflegefamilie oder einer stationären Unterbringung beabsichtigt ist
- eine psychische Erkrankung der Umgangsberechtigten/-verpflichteten vorliegt
Ziele
Begleiteter Umgang dient als unterstützende, durch Beratung flankierte pädagogische Maßnahme der Ausübung des Umgangrechts, mit dem Ziel, die Umgangsgestaltung sobald wie möglich zu normalisieren.
Ziele insbesondere sind:
- Förderung des Kindeswohls, Stärkung des Kindes
- Vermeidung von Kontakt- und Beziehungsabbrüchen zwischen Kind und Umgangsberechtigen/ -verpflichteten
- Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der sozialen Kontakte und emotionalen Bindungen zwischen den Beteiligten
- Sensibilisierung der Umgangsberechtigen/ -verpflichteten für die Belange und Bedürfnisse des Kindes
- Entwicklung eines konstruktiven Dialogs
- Erarbeitung eines einvernehmlichen Konzeptes zur Verselbständigung des Umgangs
Zugangswege
- über das Jugendamt
- über das Familiengericht
- Selbstanmelder*innen über das Jugendamt
Personelle Voraussetzungen
Umgangsbegleitung wird geleistet durch festangestellte Dipl. Psycholog*innen oder Dipl. Sozialpädagog*innen, mit Berufserfahrung in sozialpädagogischen Handlungsfeldern. Professionalität, Selbstreflexion, wöchentliche Teamsitzungen, Supervision und interne und externe Fort- und Weiterbildung sind selbstverständlicher Teil der Arbeit.
Räumliche Vorrausetzungen
Der Träger stellt geeignete Räumlichkeiten mit alters- und kindgemäßen Beschäftigungsmöglichkeiten für den betreuten Umgang zur Verfügung.